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Nützliche Informationen


Hier finden Sie einige Vorschriften und nützliche Informationen für die Arbeit mit Hubarbeitsbühnen in Deutschland


Betreiben von Hebebühnen DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10

Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.

Die DGUV Vorschrift 1 erfordert weiterhin: ...die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.


Arbeitsschutzgesetz  -  ArbSchG


Der Arbeitgeber:

  • Hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind
  • Muss für sichere Werkzeuge, Anlagen und Ausrüstung sorgen
  • Bereitstellung von Informationen, Unterweisung, Schulung und Aufsicht
  • Hierarchie der Maßnahmen -- Vermeiden, Reduzieren, Steuern (Risikoabschätzung)
  • Muss geeignete PSA zur Verfügung stellen -- Kostenlos
  • Arbeitsschutzrichtlinien müssen allen Arbeitnehmern mitgeteilt werden



Der Arbeitnehmer:

  • Trägt ebenfalls die Pflicht, für seine eigene Sicherheit zu sorgen
  • Außerdem für die Sicherheit anderer Personen, die von Taten oder Unterlassungen betroffen werden könnten
  • Muss mit dem Arbeitgeber bei der "Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen" zusammenarbeiten
  • Haben Werkzeuge, Geräte, Sicherheitsausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden



Weitere nützliche Referenzinformationen:

  • ISO 18893 -- Fahrbare Hubarbeitsbühnen -- Sicherheitsgrundlagen, Prüfung, Wartung und Betrieb
  • ISO 18878 -- Ausbildung für Bediener von Hubarbeitsbühnen
  • Arbeitsschutzverordnung

 

Hier finden Sie entsprechende Downloads:
> DGUV Information 208-019
> DGUV Grundsatz 308-008
> DGUV Vorschrift 1
     

   

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